Weitere Abklärungen dazu sind aber entbehrlich. Selbst wenn sich die Kosten in einer vergleichbaren Höhe bewegen würden wie bei den geplanten Abschrankungen, hätte die Beschwerdegegnerin auch bei dieser Lösung einen unverhältnismässig grossen Aufwand für die Verwaltung der Berechtigungen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die überzeugenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Selbst wenn die von den Beschwerdeführenden genannten Alternativen zwecktauglich wären, würden 49 Vgl. dazu etwa BVR 2008 S. 360 E. 4.4.3 50 Vgl. dazu VGE 2018/88 vom 7.11.2018 E. 3.2.2 RA Nr. 110/2019/26 21