Diese einleuchtende und durch die Erfahrung in anderen Städten bestätigte Einschätzung der Beschwerdegegnerin49 zeigt auf, dass das bestehende, bloss signalisierte Fahrverbot mit dem Vermerk "Zubringerdienst gestattet" kein milderes Mittel darstellt, um bezüglich der Unterbindung des Schleichverkehrs eine gleichwertige Wirkung erzielen zu können wie die geplanten Abschrankungen, die eine Totalsperre für den motorisierten Durchgangsverkehr bewirken und diesen damit wirksam unterbinden. An der Erforderlichkeit der umstrittenen fixen Abschrankungen zur Zielerreichung ändern auch die von den Beschwerdeführenden erwähnten Alternativen (Klapp-Poller, versenkbare Poller oder Barrieren) nichts.