In Bezug auf das Kriterium der Erforderlichkeit machen die Beschwerdeführenden geltend, ein Bedarf an baulichen Massnahmen sei nicht ausgewiesen. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, sie habe bereits über viele Jahre Erfahrungen mit der bestehenden Signalisation eines Fahrverbots mit dem Vermerk "Zubringerdienst gestattet" gemacht. Es habe sich gezeigt, dass die Signalisation alleine nicht den gewünschten Erfolg 46 VGE 2018/88 vom 7.11.2018 E. 2.3, VGE 2015/180/181/186 vom 29.11.2016 E. 2.4 und E. 4.1; vgl. auch