Als positiver Nebeneffekt wird auch die Verkehrssicherheit verbessert werden. An solchen Verkehrsberuhigungsmassnahmen, die bezwecken den Durchgangsverkehr von Quartierstrassen fernzuhalten, den Schleichverkehr durch ein Quartier zu unterbinden und den Verkehr möglichst rasch auf das übergeordnete Strassennetz zu führen, besteht zweifellos ein anerkanntes öffentliches Interesse, zumal solche Massnahmen nicht nur den Wirkungszielen von Art. 3 Abs. 1 Bst. a, d und e SG, sondern auch dem Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG45 entsprechen.