Einschränkung des Gemeingebrauchs bzw. eine Teilentwidmung dar.44 Gemäss Art. 65 Abs. 2 SG ist das nur dann zulässig, wenn die Einschränkung des Gemeingebrauchs im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin zielt darauf ab, das Quartier vom Durchgangsverkehr zu entlasten. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin werden insbesondere der J.________weg und die H.________strasse immer wieder und gerade in Stosszeiten in erheblichem Mass von Ortsfremden als Schleichweg und Abkürzung zur Hauptachse benützt, weil diese überlastet ist. Die Erhöhung der Verkehrssicherheit ist demgegenüber bloss ein Nebeneffekt.