Tempo- 30-Zonen37 umschreibt den Inhalt des Gutachtens näher, Art. 4 der Verordnung Tempo-30- Zonen regelt die verkehrsrechtlichen Massnahmen und Art. 5 der Verordnung Tempo-30- Zonen enthält Vorschriften über die Gestaltung des Strassenraumes. Gemäss Art. 6 der Verordnung Tempo-30-Zonen sind die realisierten Massnahmen spätestens nach einem Jahr auf ihre Wirkung zu überprüfen. Wurden die angestrebten Ziele nicht erreicht, so sind zusätzliche Massnahmen zu ergreifen.