Die privaten Interessen der Anstösser würden empfindlich tangiert, zumal die Massnahme teilweise kontraproduktiv sei. Die Beschwerdegegnerin hätte eine Gefährdung für Velofahrer moniert, da die Sperrung an der H.________strasse zugleich eine Veloroute (Freizeitroute Nr. W.________ mit kantonaler Netzfunktion) sperre. Die RA Nr. 110/2019/26 16 Vorgaben des OIK IV seien nicht Teil des Dispositivs und ebenso wenig des Baugesuchs, mithin seien die von der Fachbehörde genannten Anforderungen nicht erfüllt.