Einschränkung des Gemeingebrauchs bzw. eine teilweise Entwidmung, zumindest eine Umwidmung dar. Das Fahrverbot mit gestattetem Zubringerdienst werde zu einer Unmöglichkeit der Durchfahrt ausgeweitet. Dies sei nur zulässig, wenn die Massnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei. Dies gelte auch gestützt auf die Tempo-30-Verordnung, die vorliegend ebenfalls einschlägig sei. Die Sperrung solle bereits gebaut werden, bevor auch nur ansatzweise klar sei, ob die beschlossene Tempo-30-Zone im Verbund mit dem bestehenden Fahrverbot für Motorfahrzeuge genüge, um die angestrebte Vermeidung von Schleichverkehr zu erreichen.