Zusammenfassend steht fest, dass im Baubewilligungsverfahren, bei dem unter anderem auch die Vorschriften der Strassengesetzgebung berücksichtigt werden müssen, ein genügender Rechtsschutz vorhanden ist. Ein zusätzliches Verfahren zum Erlass einer funktionellen Verkehrsbeschränkung ist deshalb nicht erforderlich. 5. Zulässigkeit der Sperrung a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, zu prüfen sei im Baubewilligungsverfahren namentlich auch die Einhaltung der strassenrechtlichen Vorschriften. Die Beschränkung der Nutzung durch bauliche Massnahmen stelle eine