Strittig war einzig die Koordinationspflicht zwischen Baubewilligungsverfahren und Verfahren zum Erlass von Verkehrsbeschränkungsmassnahmen. Im Übrigen hat die Vorinstanz beim OIK IV einen Fachbericht eingeholt, der sich unter anderem zu den Auswirkungen der geplanten Strassensperrungen auf das übergeordnete Strassennetz und auf den Veloverkehr äussert. Damit hat sie auch dem Aspekt der Verkehrsverlagerung hinreichend Rechnung getragen. Zusammenfassend steht fest, dass im Baubewilligungsverfahren, bei dem unter anderem auch die Vorschriften der Strassengesetzgebung berücksichtigt werden müssen, ein genügender Rechtsschutz vorhanden ist.