Zum einen ging es dabei nicht um die Herstellung einer Sackgasse mittels fest installierter Schranken, sondern um eine versenkbare Polleranlage zur Durchsetzung der strassenverkehrsrechtlich untersagten Durchfahrt. Zum anderen äusserte sich das Verwaltungsgericht nicht zum Verhältnis zwischen kantonaler Strassenhoheit und bundesrechtlicher Zuständigkeit im Strassenverkehrsrecht. Strittig war einzig die Koordinationspflicht zwischen Baubewilligungsverfahren und Verfahren zum Erlass von Verkehrsbeschränkungsmassnahmen.