44 Abs. 2 SV, nicht aber der Strassensperrung durch das Setzen eines Pfostens zu. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ändert an dieser neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch das von den Beschwerdeführenden erwähnte publizierte Urteil des Verwaltungsgerichtes36 nichts. Zum einen ging es dabei nicht um die Herstellung einer Sackgasse mittels fest installierter Schranken, sondern um eine versenkbare Polleranlage zur Durchsetzung der strassenverkehrsrechtlich untersagten Durchfahrt.