zum Erlass einer funktionellen Verkehrsbeschränkung ist deshalb nicht erforderlich.33 Das Verwaltungsgericht hat es deshalb in einem vergleichbaren Fall als zulässig erachtet, dass ein Verkehrskonzept zum Teil mit Verkehrsbeschränkungsmassnahmen (v.a. Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder auf einer Strasse),34 zum Teil mit baulichen Massnahmen (Pfosten auf einer anderen Strasse)35 umgesetzt wurde. Anders als die Beschwerdeführenden geltend machen, stimmte das TBA auch in jenem Fall lediglich den Verkehrsmassnahmen im Sinn von Art. 44 Abs. 2 SV, nicht aber der Strassensperrung durch das Setzen eines Pfostens