Das für die Sperrung der Strassen notwendige Baubewilligungsverfahren kann deshalb nicht als blosse Vollzugshandlung einer bereits verfügten Verkehrsanordnung betrachtet werden.32 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens kann aufgrund der im Wesentlichen mit dem Strassenverkehrsrecht übereinstimmenden Voraussetzungen für eine Änderung der Widmung ein genügender Rechtsschutz gewährt werden, zumal bei Strassenbauvorhaben auch die Wirkungsziele von Art. 3 SG zu berücksichtigen sind. Ein zusätzliches Verfahren 30 André Werner Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Diss. Bern 2011, S. 114 f. 31 VGE 2018/88 vom 7.11.2018 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen