e) Nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist bei baulichen Massnahmen, die die allgemeine Nutzung einer öffentlichen Strasse beschränken, nicht nur zu prüfen, ob die damit verbundene Einschränkung des Gemeingebrauchs durch ein öffentliches Interesse gedeckt ist, sondern auch ob sie, wie eine funktionelle Verkehrsbeschränkung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG, verhältnismässig ist.31 Das für die Sperrung der Strassen notwendige Baubewilligungsverfahren kann deshalb nicht als blosse Vollzugshandlung einer bereits verfügten Verkehrsanordnung betrachtet werden.32