k SV), ist über ihre Zulässigkeit im Baubewilligungsverfahren zu befinden (Art. 43 Abs. 2 SG).28 Bauvorhaben sind gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden, und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen. Zu den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften gehören auch diejenigen der Strassengesetzgebung.29 Bei Strassenbauvorhaben sind die Wirkungsziele von Art. 3 SG zu berücksichtigen.