d) Die geplanten Sperren sind Strassenbestandteile im Sinn von Art. 5 SG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b SV, die der kantonalen Strassengesetzgebung unterstehen.27 Da es sich bei den fraglichen Strassen um Gemeindestrassen handelt und die Sperren kleine Strassenbauvorhaben darstellen (vgl. Art. Art. 23 Bst. k SV), ist über ihre Zulässigkeit im Baubewilligungsverfahren zu befinden (Art.