ausführen, hat das Bundesgericht diese Frage bisher offengelassen.23 Die Auffassung des Bundesrats ist in einem Teil der Lehre auf Kritik gestossen. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, es sei zu formalistisch, wenn auf die Form statt auf den Inhalt oder Zweck einer Massnahme abgestellt werde.24 Es trifft zwar zu, dass mit baulichen Massnahmen ähnliche oder identische Zwecke verfolgt werden, wie mit lokalen Verkehrsanordnungen. Ein wesentlicher Unterschied besteht aber darin, dass eine lokale Verkehrsanordnung eine örtliche Abweichung von den im ganzen Land geltenden, einheitlichen Verkehrsregeln darstellt.