c) Eine Entwidmung oder Umwidmung kann nicht nur mit Verkehrsbeschränkungsmassnahmen, sondern auch mit baulichen Massnahmen umgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesrates unterstehen solche Massnahmen nicht dem Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 4 SVG, sondern unterliegen allein dem kantonalen Strassenbaurecht. Wie die Beschwerdeführenden zutreffend 19 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 20 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01)