Die Kantone können somit keine generell-abstrakten Vorschriften über den Strassenverkehr erlassen, weil die Strassenverkehrshoheit ausdrücklich dem Bund zugewiesen ist.21 Das Bundesrecht räumt den Kantonen in Art. 3 SVG Kompetenzen ein für örtlich oder zeitlich beschränkte Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen, sonstige Verkehrsregelungen sowie für andere Beschränkungen und Anordnungen. Die Kantone können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.