b) Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr (Art. 82 Abs. 1 BV19). Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen (Art. 82 Abs. 2 BV). Mit dem Erlass des SVG20 und den dazugehörenden Verordnungen hat der Bund von seiner Rechtsetzungskompetenz weitgehend erschöpfend Gebrauch gemacht. Die Kantone können somit keine generell-abstrakten Vorschriften über den Strassenverkehr erlassen, weil die Strassenverkehrshoheit ausdrücklich dem Bund zugewiesen ist.21 Das Bundesrecht räumt den Kantonen in Art. 3