18 Vgl. BVR 2011 S. 341 E. 5.4 mit Hinweis auf MBVR 1919 S. 376 RA Nr. 110/2019/26 11 darstellen und daher nicht der Strassenverkehrsgesetzgebung unterstehen. Im vorliegenden Fall genüge die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens, das umfassenden Rechtsschutz biete.