Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, dass keine zusätzliche strassenverkehrsrechtliche Anordnung erforderlich sei. Die kantonale Strassenhoheit sei im Rahmen des Bundesrechts gewährleistet. Für die Sperrung einer Strasse würden einerseits Mittel des Strassenverkehrsrechts und andererseits bauliche Massnahmen in Betracht kommen. Bauliche Massnahmen wie die hier zu beurteilenden Sperrungen würden nach herrschender Lehre und Praxis für sich allein keine Verkehrsordnung 17 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1)