a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, zwar sei für die baulichen Sperrungen mit Recht ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden, was indes nicht hinreichend sei. Im Ergebnis resultiere auf den fraglichen Strassen ein totales Fahrverbot für Motorfahrzeuge. Bei dieser Ausgangslage sei neben dem Baubewilligungsverfahren auch ein Verfahren zur Anordnung eines Fahrverbots erforderlich. Bei Fahrverboten würden teilweise andere Erfordernisse gelten. Eine bauliche Sperre könne nur bei einem rechtskräftig beschlossenen Totalverbot für Motorfahrzeuge realisiert werden.