d) Die Entwidmung oder Umwidmung einer öffentlichen Strasse im Sinn von Art. 9 SG mittels Löschung oder Abstufung von Gemeindedienstbarkeiten setzt gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung neben der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens auch einen Beschluss des zuständigen kommunalen Organs über den Verzicht auf das fragliche Wegrecht voraus.18 Ob das auch für die Entwidmung oder Umwidmung von Gemeindestrassen nach Art. 8 SG gilt, ist fraglich, kann aber offen gelassen werden, da die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Beschluss eingereicht hat. 4. Erforderlichkeit eines Verkehrsbeschränkungsverfahrens