keine Überbauungsordnung verlangt wird. Gemäss Art. 23 Bst. k SV17 zählt die Aufhebung oder Änderung der Widmung von Strassen im Anwendungsbereich der Strassengesetzgebung zu den kleinen Strassenbauvorhaben, für die ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist. Da die betroffenen Strassen öffentliche Strassen im Sinn der geltenden Strassengesetzgebung darstellen, ist die Umwidmung somit im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen.