c) Wie die Widmung stellen auch die Entwidmung und die Umwidmung eine kantonalrechtliche Anordnung dar; Voraussetzungen und Verfahren richten sich demnach nach dem kantonalen Recht, es sei denn, die Änderung der Widmungen würde mit den Mitteln des Strassenverkehrsrechts vollzogen.15 Nach Art. 43 Abs. 1 SG16 werden der Neubau und die Änderung von Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch und Privatstrassen mit einer Überbauungsordnung bewilligt. Für ein kleines Strassenbauvorhaben genügt nach Art. 43 Abs. 2 SG eine Baubewilligung, wenn dafür