Im Übrigen wäre der Umwidmungsbeschluss implizit mit der Einreichung des Baugesuchs erteilt worden. Für den Fall, dass wieder Erwarten ein förmlicher Umwidmungsbeschluss erforderlich sein sollte, habe der Gemeinderat diesen beschlossen. 13 BGE 142 II 218 E. 2.8.1 (Pra 106/2017 Nr. 2); BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5 RA Nr. 110/2019/26 9