Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, dass die Sperrung der beiden Strassen keine Umwidmung darstelle. Auf den beiden Strassen gebe es bereits heute ein Fahrverbot mit der Ausnahme "Zubringerdienst gestattet". Die beiden Strassen würden öffentlich bleiben und dem Langsamverkehr weiterhin unbeschränkt, dem motorisierten Verkehr beschränkt offenstehen. Das fortan die Durchfahrt zu den hinter den Sperrungen befindlichen Liegenschaften nicht mehr möglich sein werde, stelle keine Umwidmung im Rechtssinn dar. Im Übrigen wäre der Umwidmungsbeschluss implizit mit der Einreichung des Baugesuchs erteilt worden.