a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Sperrung für den Motorfahrzeugverkehr stelle zugleich eine Umwidmung oder eine teilweise Entwidmung der Strassen dar. Deshalb bedürfe es neben der Baubewilligung und der Anordnung einer Signalisation auch eines Gemeindebeschlusses des zuständigen Organs. Dass ein solcher Beschluss des Gemeinderates vorliegen würde, ergebe sich nicht aus den Akten.