Die Beschwerdeführenden erhielten den Fachbericht des OIK IV unbestritten zusammen mit dem Entscheid und konnten sich in ihrer Beschwerde dazu äussern. Zudem machte die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung auch Ausführungen zur Frage der Verhältnismässigkeit. Die Beschwerdeführenden konnten in der Folge dazu Stellung nehmen. Sie konnten ihre Rechte somit im Beschwerdeverfahren umfassend wahrnehmen. Die Gehörsverletzung wiegt auch nicht derart schwer, dass eine Heilung des Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen wäre. Der Gehörsverletzung ist aber im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. 3. Umwidmung