d) Praxisgemäss können nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzungen geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zusteht und der betroffenen Partei aus der Heilung kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte.13 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die BVE überprüft die angefochtenen Entscheide vollumfänglich (Art. 66 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden erhielten den Fachbericht des OIK IV unbestritten zusammen mit dem Entscheid und konnten sich in ihrer Beschwerde dazu äussern.