Auch in dieser Hinsicht hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Hingegen ist nicht zu beanstanden, dass sie in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet hat, neben dem fachkundigen OIK IV auch noch die Schulleitung des N.________schulhauses betreffend Verkehrssicherheit zu befragen. Diese mag zwar eine mögliche Anlaufstelle sein, wenn Probleme auf dem Schulweg auftauchen, für bauliche oder verkehrstechnische Massnahmen zur Schulwegsicherung auf den öffentlichen Strassen sind jedoch bei Kantonsstrassen der Kanton und bei Gemeindestrassen die Gemeinde zuständig.