Dass sie dies unterlassen hat, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Baubewilligungsverfahren betreffend Sperrung einer Strasse auch zu prüfen, ob an der baulichen Massnahme ein öffentliches Interesse besteht und diese verhältnismässig ist.12 Dies hat die Vorinstanz nicht getan, obwohl die Beschwerdeführenden die fehlende Verhältnismässigkeit gerügt hatten. Auch in dieser Hinsicht hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.