Anders als die Vorinstanz meint, handelt es sich somit nicht um eine verwaltungsinterne Unterlage, die ausschliesslich der behördlichen Meinungsbildung dient, sondern um einen Bericht, dem Beweischarakter zukommt.11 Die Vorinstanz hat sich denn auch in ihrem Entscheid mehrmals darauf bezogen. Sie hätte den Fachbericht den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin daher vor dem Entscheid zustellen müssen. Dass sie dies unterlassen hat, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.