c) Aufgrund der Einsprachen hat die Vorinstanz beim OIK IV einen Fachbericht eingeholt. Soweit es dabei um Fragen der Verkehrssicherheit geht, handelt es sich um eine Konsultation der zuständigen kantonalen Fachstelle im Sinn von Art. 22 Abs. 1 Bst. b BewD10. Im Übrigen handelt es sich um einen schriftlichen Bericht im Sinn von Art 19 Bst. b VRPG, mit dem sich die Vorinstanz amtliches Fachwissen des OIK IV verfügbar gemacht hat. Anders als die Vorinstanz meint, handelt es sich somit nicht um eine verwaltungsinterne Unterlage, die ausschliesslich der behördlichen Meinungsbildung dient, sondern um einen Bericht, dem Beweischarakter zukommt.11