Die Vorinstanz räumt ein, dass sie den Beschwerdeführenden die Schlussbemerkungen der Beschwerdegegnerin und die Stellungnahme des OIK IV erst zusammen mit dem Entscheid zugestellt hat. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Eingabe des OIK IV um eine verwaltungsinterne Stellungnahme ohne Beweischarakter gehandelt habe. Auf die Zustellung der Schlussbemerkungen der Beschwerdegegnerin sei verzichtet worden, da diese keine neuen Vorbringen enthalten hätten. Auf eine Stellungnahme der Schulleitung könne verzichtet werden, da die Beurteilung der Verkehrssicherheit auf Schulwegen nicht in deren Kompetenz falle.