Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, dass eine Heilung der Gehörsverletzung möglich sei. Zudem sei die zulässige antizipierte Beweiswürdigung keine Gehörsverletzung. Soweit sich der angefochtene Entscheid nicht ausdrücklich mit den Argumenten der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt habe, sei festzuhalten, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des Baugesuchs auf umfangreiche und detaillierte Ausführungen der Beschwerdegegnerin stützen konnte. Im Übrigen seien die Beschwerdeführenden in der Lage gewesen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)