a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. So habe die Vorinstanz zwar eine Stellungnahme des OIK IV eingeholt, diese jedoch erst zusammen mit dem Entscheid eröffnet. Die Beschwerdeführenden hätten sich deshalb nicht dazu äussern können. Zudem habe die Vorinstanz implizit in antizipierter Beweiswürdigung den Antrag abgewiesen, bei der Schulleitung des N.________schulhauses eine Auskunft zur durch die Sperrung bedingten Mehrbelastung des Verkehrs für die Schule einzuholen. Weiter habe die Vorinstanz ihre Rügen zur fehlenden Verhältnismässigkeit nicht geprüft. Grundlegende Rügen und Beweisanträge