a) Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid als „Gesamtbauentscheid“ bezeichnet. Sie hat allerdings nur eine Baubewilligung erteilt. Dafür ist jedoch weder ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3 noch ein entsprechendes koordiniertes Verfahren notwendig (Art. 1 KoG). Die BVE ist Beschwerdeinstanz sowohl für Baubewilligungen als auch für Gesamtentscheide, für die das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren ist. Sie ist deshalb in jedem Fall für den Entscheid über die eingereichte Beschwerde 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und