gehe in keiner Weise hervor, dass sie die Einsprache auch als Rechtsverwahrung verstanden haben wollten. Eine allfällige Gehörsverletzung könnte von der BVE geheilt werden. Da es nicht um die Entwidmung einer Strasse gehe, habe das Regierungsstatthalteramt zu Recht auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit verzichtet und sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt. Im Übrigen sei die Strassensperrung verhältnismässig.