In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 21. März 2019 beantragte das Regierungsstatthalteramt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es macht insbesondere geltend, aus der Einsprache der Beschwerdeführenden 1 und 2 RA Nr. 110/2019/26 4