Die Verletzung des rechtlichen Gehörs könne von der BVE geheilt werden. Die zulässige antizipierte Beweiswürdigung stelle keine Gehörsverletzung dar. Eine zusätzliche strassenverkehrsrechtliche Signalisation der Sperrung sei nicht nötig. Auch ein Umwidmungsbeschluss sei nicht nötig. Die Verkehrssperrung sei materiell rechtmässig.