3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit der Sperrung werde die Unterbindung des Schleichverkehrs durch das K.________-Quartier bezweckt. Besonders der J.________weg und die H.________strasse würden immer wieder und gerade in Stosszeiten in erheblichem Mass von Ortsfremden als Schleichweg und Abkürzung zur Hauptachse M.________ benützt, weil der Verkehr auf diesen Hauptachsen notorisch überlastet sei. Es handle sich nicht um eine flankierende Massnahme zur Um- und Durchsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs könne von der BVE geheilt werden.