Die Beschränkung der Nutzung durch bauliche Massnahmen stelle eine Einschränkung des Gemeingebrauchs dar. Solche Massnahmen seien nur zulässig, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen würden und verhältnismässig seien. Die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeit fälschlicherweise nicht geprüft. Das Verhältnismässigkeitsprinzip sei verletzt.