Zur Begründung machen sie geltend, der angefochtene Entscheid leide an formellen und materiellen Mängeln. Insbesondere genüge ein Baubewilligungsverfahren nicht, da die Sperrung den Charakter eines Fahrverbots habe. Deshalb müsse auch ein Verkehrsbeschränkungsverfahren durchgeführt werden. Die Sperrung stelle zudem eine Umwidmung dar, weshalb es zusätzlich eines Beschlusses des zuständigen Organs bedürfe. Zudem sei der Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Die Beschränkung der Nutzung durch bauliche Massnahmen stelle eine Einschränkung des Gemeingebrauchs dar.