2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 15. Februar 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids vom 15. Januar 2019 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventuell sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit der Entscheid nicht aufgehoben werde, sei er dahingehend zu ergänzen, dass auch eine Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden 1 und 2 anzumerken sei. Zur Begründung machen sie geltend, der angefochtene Entscheid leide an formellen und materiellen Mängeln.