Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden 1 bis 4 Einsprache. Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 sistierte das Regierungsstatthalteramt das Baubewilligungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verkehrsbeschränkungsverfügung. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2016 wies es das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden 1 und 2 ab. Diese erhoben daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil vom 31. Juli 20171 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.