4. a) Die Beschwerdeführerin 1 hat der Beschwerdegegnerschaft Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'234.30 zu ersetzen. b) Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben der Beschwerdegegnerschaft Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'234.30 zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haften solidarisch für den Betrag. RA Nr. 110/2019/25 22 IV. Eröffnung