b) Den Beschwerdeführenden 2 und 3 werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 400.-- zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haften solidarisch für diesen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. c) Der Beschwerdegegnerschaft werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.-- zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegnerschaft haftet solidarisch für diesen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.